Beiträge & Ordnungen

Was kostet die Mitgliedschaft, wie läuft der Arbeitsdienst, welche Regeln gelten auf dem Platz? Hier steht alles auf einen Blick.

Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge

Alle Beiträge werden vierteljährlich eingezogen.

Beitragsgruppe je Quartal entspricht im Monat
Erwachsene (ab 18 Jahren) 66 € 22 €
Paare und Lebensgemeinschaften 105 € 35 €
Familien 126 € 42 €
In Ausbildung / Freiwilligendienst (18–25 Jahre) 36 € 12 €
Jugendliche (7–18 Jahre): 1. Jugendliche/r 30 € 10 €
Jugendliche: 2. und weitere der Familie oder mit aktivem Elternteil 21 € 7 €
Kinder (3–6 Jahre): 1. Kind 15 € 5 €
Kinder: 2. und weitere der Familie oder mit aktivem Elternteil 9 € 3 €
Passive Mitglieder 15 € 5 €

Beitragsordnung auf Grundlage von § 13 der Satzung, Beschluss vom 06.05.2022. Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar. Der Einzug erfolgt per Lastschrift zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Wer nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, zahlt 5 € Bearbeitungsgebühr im Jahr.

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Gut zu wissen

Erläuterungen

Wer zählt als Erwachsene, Familie, Jugendliche?

Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Paare/Lebensgemeinschaften: Ehepaare und zusammenlebende Paare. Familien: Paare mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder in Ausbildung/Freiwilligendienst. Jugendliche: 7 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Kinder: 3 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Maßgeblich ist jeweils das Alter am 1. Januar.

Ausbildung und Freiwilligendienst

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende ab 18 bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn Kindergeld gezahlt wird. Bitte die Kindergeldbescheinigung jedes Jahr bis zum 28.02. an den Schatzmeister schicken (DTH, Postfach 10 02 62, 31752 Hameln) – ohne Nachweis gilt der Beitrag für Erwachsene.

Eintritt im laufenden Jahr

  • Januar bis Juni: voller Beitrag und voller Arbeitsdienst
  • Juli bis September: halber Beitrag und halber Arbeitsdienst
  • Oktober bis Dezember: kein Beitrag und kein Arbeitsdienst

Statusänderung und Kündigung

Statusänderungen, die nicht vom Alter abhängen, bitte bis zum 30.11. schriftlich für das Folgejahr beantragen. Von passiv zu aktiv geht jederzeit. Die Kündigung ist laut Satzung mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende möglich.

Gastspieler

Gäste spielen mit einem spielberechtigten Mitglied, wenn kein Mitglied den Platz braucht, und werden in eBuSy als Gast eingetragen. Die Gastgebühr beträgt 10 € pro Gast und Stunde im Einzel und 5 € pro Gast im Doppel (20 € pro Platz und Stunde). Sie wird dem Mitglied berechnet. Gäste aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont dürfen höchstens dreimal im Jahr als Gast spielen.

Gemeinsam für die Anlage

Arbeitsdienst

Aktive Mitglieder von 14 bis 65 Jahren leisten 5 Stunden Arbeitsdienst im Jahr. Die Platzwarte bestätigen die Stunden; für jede fehlende Stunde werden im Folgejahr 16 € fällig (höchstens 80 €). Vorstandsarbeit zählt als Arbeitsdienst.

Herbst 2026: Die Anlage wird am 7. und 14. November winterfest gemacht. Anmeldung über eBuSy unter „Anstehende Arbeiten/Veranstaltungen“.

Zu eBuSy

Fair spielen

Platz- und Spielordnung

Damit alle zu ihrem Spiel kommen – die Regeln für Buchung, Gäste, Platzpflege und Flutlicht.

Alle 13 Regeln lesen

  1. Die Platz- und Spielordnung soll allen aktiven Mitgliedern und Gästen des DTH eine geregelte Benutzung der Platzanlage gewährleisten. Für den geregelten Ablauf des gesamten Spielbetriebes sind der Vorstand und die Mitglieder des Sportausschusses zuständig. Deren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  2. Alle aktiven Vereinsmitglieder, die ihre Verpflichtungen (laut Satzung und Beitragsordnung) für das laufende Jahr erfüllt haben, sind berechtigt, auf der Platzanlage, bei Einhaltung nachstehender Ordnung, Tennis zu spielen. Jedes spielberechtigte Mitglied erhält eine Zugangsberechtigung für das neue Online Buchungs- und Reservierungssystem „eBuSy“.
  3. Die Reservierung aller Plätze erfolgt ausschließlich über unser neues elektronisches Online Buchungs- und Reservierungssystem (eBuSy) unter www.dthameln.ebusy.de. Erfolgt im Buchungssystem keine Eintragung, besteht keine Spielberechtigung. Jedes aktive Mitglied hat eine elektronische Steckkarte. Mit dieser Karte kann das Mitglied den Platz reservieren. Unvollständige Buchungen ohne Angabe des Mitspielers/der Mitspieler werden vom System nicht zugelassen.
  4. Die Spielzeiten betragen maximal eine Stunde für Einzel und maximal anderthalb Stunden für Doppel/Mixed (inkl. der Platzpflege). Ein anschließendes Weiterspielen – egal ob mit dem gleichen oder mit anderen Spielpartnern – ist nur möglich, wenn freie Platzkapazitäten da sind, d. h. keine anderen Spieler/innen zurückstehen müssen. Eine Vorab-Reservierung von zu Hause ist nur am jeweiligen Tag ab 7 Uhr für die Plätze 1, 4 und 6 möglich. Die Plätze 2, 3, 5, 7–10 können frühestens 30 min. vor der Spielzeit online gebucht werden. Am Terminal vor Ort können alle Plätze auch frühestens 30 min. vor der Spielzeit gebucht werden. Parallel- (mehrere Plätze gleichzeitig) oder Mehrfachbuchungen im Voraus (z. B. 2 Blöcke hintereinander) sind vom System ausgeschlossen.
  5. Verstöße gegen die Platzordnung und Missbrauch des Buchungs- und Reservierungssystems richten sich gegen den Verein und die Mitglieder. Im Wiederholungsfall können Spielsperren ausgesprochen werden.
  6. Punktspiele, Turniere, Camps und Training haben Vorrang vor dem täglichen Spielbetrieb. Die Buchung erfolgt rechtzeitig durch den Vorstand/Trainer in „eBuSy“.
  7. Der Trainingsbetrieb durch unsere lizenzierten Trainer ist ausschließlich auf den Plätzen 7–10 gestattet. In Ausnahmefällen oder bei Platzsperren ist das Training auch auf anderen Plätzen gestattet, muss aber mit dem Vorstand abgestimmt werden.
  8. Gäste dürfen nur mit spielberechtigten Mitgliedern spielen, sofern die Plätze nicht von aktiven Mitgliedern beansprucht werden. Der Gastspieler ist als solcher im Buchungssystem zu kennzeichnen (Steckkarte Gast unter Angabe des Vor- und Nachnamens). Verantwortlich für den reibungslosen Ablauf ist das Mitglied. Die Gastgebühren belaufen sich auf 20 € pro Stunde und Platz, im Doppel/Mixed somit auf 5 € pro Gast und im Einzel auf 10 € pro Gast. Die Gastgebühren werden dem Mitglied/Hauptbucher vom Konto des Mitglieds abgebucht oder monatlich in Rechnung gestellt. Gäste aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont dürfen pro Jahr max. nur 3 x auf der Anlage als Gäste spielen, bei weiterem Bedarf müssen sie aktives Mitglied im DTH werden.
  9. Die Spieler sind aufgefordert, die Tennisplätze nur in Tenniskleidung und mit geeigneten Tennisschuhen zu benutzen. Zum Beginn der Tennissaison sind zur Schonung der Tennisplätze nur Hallenschuhe oder bereits abgenutzte Außenschuhe zu verwenden. Den Anweisungen der Platzwarte/des Vorstands ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlung wird mit zusätzlichem Arbeitsdienst geahndet.
  10. Tennisplätze, die wegen Renovierung gesperrt sind, dürfen bis zu deren Freigabe nicht genutzt werden. Sie sind im Buchungssystem als rote Karte mit dem Hinweis „Platzpflege“ gekennzeichnet. Ferner ist die Nutzung der Plätze bei starken Regenfällen und bei vorhandenen Regenpfützen auf den Plätzen untersagt.
  11. Vor Beginn des Spieles ist der Platz bedarfsgerecht zu wässern; nach dem Spiel ist der Platz bis zum Rand (wegen starker Moosbildung) abzuziehen und die Linien zu kehren. Die dafür genutzten Geräte sind anschließend wieder an ihren vorgesehenen Einrichtungen aufzuhängen.
  12. Bei geringem Spielbetrieb sollten keine Spielpaarungen abgelöst werden, wenn andere freie Plätze zur Verfügung stehen.
  13. Bei Dunkelheit können auf den Plätzen 5 und 6 die Flutlichtanlagen gegen ein Entgelt von 1 € pro 15 Minuten genutzt werden. Der Behälter zum Einwurf der 1-Euro-Münzen für die Flutlichtanlagen befindet sich vor dem Heizungskeller.

Stand: April 2021 · Deutscher Tennisverein Hameln e. V., der Vorstand.

Fassung vom 17.02.2016

Satzung

Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Finanzen des Vereins.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Tennisverein Hameln e. V.“; seine Farben sind blau-weiß-rot.

2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Hameln.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Hannover eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die allgemeine Förderung des Sports.

2. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.

3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsplanung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im a) Kreissportbund Hameln-Pyrmont e.V., b) Niedersächsischen Tennisverband e.V.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche.

2. Ordentliche Mitglieder sind die aktiven und die passiven (fördernden) Mitglieder.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

4. Jugendliche sind Personen unter 18 Jahren.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch a. Austritt aus dem Verein, b. Tod, c. Streichung von der Mitgliederliste, d. Ausschluss.

2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung des Ehrenrates ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt, insbesondere durch sein Verhalten das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt.

2. Über den beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

4. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

5. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Teilnahmerechte an Veranstaltungen

1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Über Teilnahmerechte der Jugendlichen an den Veranstaltungen des Vereins bestimmen Vorstand oder Mitgliederversammlung. Die Jugendlichen haben in der Mitgliederversammlung regelmäßig Sitz, jedoch kein Stimmrecht. Das gilt nicht bei der Wahl des Jugendsportwarts, soweit die Jugendlichen am Tage der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Benutzung der Sportanlagen

1. Die Benutzung der Sportanlagen des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen der Platzordnung; über die Teilnahme an Sportveranstaltungen entscheidet die sportliche Leistung.

2. Die Benutzung der Sportanlagen steht passiven (fördernden) Mitgliedern nicht zu. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters möglich.

§ 11 Rechte der Ehrenmitglieder – Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 12 Allgemeine Pflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die danach ergangenen Bestimmungen zu beachten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

2. Jedes Mitglied kann für schuldhafte Beschädigung des Vereinseigentums und -vermögens ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 13 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung, zur Leistung des Aufnahmegeldes sowie zur Leistung besonderer Abgaben gemäß den hierfür jeweils geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpflichtet.

2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 14 Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen – Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

IV. Die Organe des Vereins

Der Übersichtlichkeit halber werden im nachfolgenden die Funktionen als männlicher Begriff angeführt. Der weibliche Begriff gilt entsprechend.

§ 15 Vereinsorgane – Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Sportausschuss und der Ehrenrat.

§ 16 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift oder durch eine Anzeige in der Regionalzeitung. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Anträge, die auf dieser Einladung berücksichtigt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zum 30.11. jedes Jahres schriftlich eingereicht werden. Danach eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand wichtige Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Für die Einberufung gilt Ziffer 2.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, in der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

§ 17 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung – Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

4. Erlass und Änderung der Beitragsordnung

5. Erhebung einer Vereinsumlage bis maximal jährlich 100 € pro Mitglied

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

7. Wahl des Herren-, Damen- und Jüngstenwartes

8. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

9. Wahl der Kassenprüfer

10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen

12. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

13. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 18 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, diese sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister, der 1. Sportwart, der 2. Sportwart, der Jugendwart.

2. Die Vorstandsmitglieder bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 2. Sportwart und der Jugendwart. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und der 1. Sportwart.

3. Eine Personalunion ist nicht zulässig.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

1. Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.

§ 20 Vorstandssitzungen

1. Zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben tritt der Vorstand zu Vorstandssitzungen zusammen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.

2. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die nachstehend aufgeführten Geschäfte bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen: Abschlüsse von Verträgen aller Art; Aufnahme wichtiger Verhandlungen; sämtliche Personalangelegenheiten.

§ 21 Eilige Fälle – In eiligen Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende allein; er genehmigt dringende Ausgaben. Über diese Ausgaben hat der 1. Vorsitzende auf der nächsten Vorstandssitzung Mitteilung zu machen.

§ 22 Vertretung nach Außen

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.

2. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

§ 23 Vertreter des 1. Vorsitzenden – Der 2. Vorsitzende ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden.

§ 24 Der Sportausschuss

1. Der Sportausschuss besteht aus 6 Mitgliedern: dem 1. Sportwart, 2. Sportwart, Herrenwart, Jugendwart, Damenwart, Jüngstenwart.

2. Die Mitglieder des Sportausschusses bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Sportwart, der Herrenwart, der Jugendwart und der Jüngstenwart und in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der 1. Sportwart und der Damenwart gewählt.

§ 25 Aufgaben des Sportausschusses

1. Der Sportausschuss ist für alle Fragen zuständig, die den sportlichen Bereich betreffen, wie: Aufstellung und Überwachung der Spielordnung, Durchführung von Punkt-, Freundschafts- und Vereinsturnieren, Aufstellung von Mannschaften, Überwachung des Trainingsbetriebes.

2. Die Mitglieder des Sportausschusses haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vollmachten von Vorstandsmitgliedern.

3. Der Sportausschuss ist im Vorstand durch den 1. Sportwart, den 2. Sportwart und den Jugendwart vertreten. Die übrigen Mitglieder können auf Antrag zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Stimmberechtigt sind der 1. Sportwart, der 2. Sportwart und der Jugendwart.

§ 26 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm soll kein Mitglied des Vorstandes angehören.

2. Der Ehrenrat wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrats bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 27 Aufgaben des Ehrenrats – Der Ehrenrat wirkt gemäß § 8 der Satzung mit. Er kann bei Streitigkeiten ernster Natur, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins und in Ehrensachen angerufen werden.

§ 28 Entscheidungen des Ehrenrats – Der Ehrenrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 29 Beschlüsse und Protokolle

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 30 Änderungen der Satzung – Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 31 Vereinsordnungen – Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen: a) Geschäftsordnung des Vorstandes, b) Platz- und Spielordnung.

§ 32 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

§ 33 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein: a. Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität; b. Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift; c. Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse.

2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Dem Niedersächsischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.

3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/Vereinszeitung/Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

4. Mitgliederdaten werden ausschließlich auf Anforderung an den Niedersächsischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen zur Verwendung für Verbands-/Vereinszwecke herausgegeben, wenn die Kenntnis der Daten zwingend erforderlich ist.

5. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

## VI. Schlussbestimmungen

§ 34 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung stimmen.

2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; sie beschließt mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Hameln-Pyrmont und Umgebung e.V., Klütstraße 127 in 31787 Hameln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 35 Gültigkeit der Satzung

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Februar 2016 beschlossen.

2. Die Satzung tritt unmittelbar mit diesem Beschluss in Kraft.

3. Die bisherige Satzung des Vereins und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung treten damit gleichzeitig außer Kraft.

Der Vorstand